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Betriebsrentenstärkungsgesetz – Meilenstein wurde in 2022 erreicht


Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung sowohl für Arbeitgeber aller Größen als auch für Arbeitnehmer deutlich attraktiver zu machen. Die neuen Regelungen haben an vielen Stellen zwar Impulse gesetzt, der große Durchbruch, der dem Namen des Gesetzes alle Ehre macht, ist allerdings auch auf den zweiten Blick bislang ausgeblieben. So viel ist klar: Das Gesetz hat die Komplexität der Altersversorgung nochmals erhöht und umfangreiche Aufklärungsarbeit durch alle Beteiligten ist mehr denn je erforderlich.

Die wesentlichen und in Kraft getretenen Neuerungen durch das BRSG sind:

  • Einführung reiner Beitragszusagen ohne weitere Arbeitgeberhaftung (ausschließlich tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten)
    Zwischenfazit: Bislang wurden nur wenige Modelle per Haustarifvertrag eingeführt und aktuell wird das Modell für die Chemiebranche ausgerollt.  
  • Möglichkeit der Gestaltung von Entgeltumwandlungen mit automatischer Einbindung von Arbeitnehmern und Einräumung eines Abwahlrechts (sog. Opting-out-Modelle; ausschließlich tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten)
    Zwischenfazit: Opting-out-Modelle wurden von den Tarifpartnern bislang noch nicht in großem Stil eingeführt
  • Erhöhung und Flexibilisierung des Förderrahmens für steuerfreie Zahlungen von Arbeitgebern an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen
    Zwischenfazit: Der erweiterte Förderrahmen wird von Gutverdienern gerne genutzt.
  • Pflicht der Arbeitgeber zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlungen an die gewählte Versorgungseinrichtung in Höhe von pauschal 15 % des Umwandlungsbetrages bzw. der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge
    Zwischenfazit: Regelungen werden von den Arbeitgebern gerne genutzt, um die Entgeltumwandlung attraktiv zu machen, teilweise mit Zuschüssen oberhalb der Mindestwerte.
  • Einführung eines bAV-Zulagenmodells für Geringverdiener mit einem monatlichen Arbeitslohn von max. 2.575 EUR
    Zwischenfazit: Die Regelungen sind in der Praxis sehr komplex und kommen nur vereinzelt zur Anwendung.
  • Erhöhung der Riester-Grundzulage auf jährlich 175 EUR und Vereinheitlichung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Leistungen aus privaten Riesterverträgen und Riesterverträgen in der betrieblichen Altersversorgung
    Zwischenfazit: Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung kommt eher selten zur Anwendung.
Arbeitgeber sind hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung insbesondere für ältere Verträge gut beraten, sich intensiver mit der Umsetzung zu beschäftigen, denn wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. Einzelheiten dazu finden sich in unserem Informationsblatt zum Arbeitgeberzuschuss 2022.

Es bleibt interessant, wie sich die Arbeitgeber hier positionieren und ihren Beitrag zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung leisten. Nicht zuletzt hiervon wird abhängen, ob das Gesetz noch zu einem Erfolg wird.