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Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung  | 5 Fragen an

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Fünf Fragen an ...
Anja Kahl und Marcus Schnelle | 15%iger Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung - Handlungsbedarf für alle Arbeitgeber ab Januar 2022


Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde geregelt, dass bei Entgeltumwandlungsverträgen ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % zu zahlen ist, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dies galt bereits seit 2019 für alle neuen Verträge, die über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen wurden. Ab 2022 besteht Handlungsbedarf für Altverträge.


Warum muss ein Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt werden?

Schnelle: Beiträge zu den Sozialversicherungssystemen werden grundsätzlich paritätisch finanziert. Das heißt, die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Da eine Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung sozialabgabenfrei ist, ergibt sich eine Ersparnis auf beiden Seiten. Einige Arbeitgeber haben in der Vergangenheit keine Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gezahlt. Provokant kann man also sagen, dass sich einige Arbeitgeber an der Vorsorge ihrer Mitarbeiter bereichert haben. Dem hat der Gesetzgeber nun in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einen Riegel vorgeschoben und einen Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt.

Ist das Thema von Bedeutung, auch wenn der Arbeitgeber bereits einen Zuschuss gewährt?

Schnelle: Um es auf den Punkt zu bringen: ja. Auch wenn in der Vergangenheit bereits vom Arbeitgeber ein Zuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt wurde, empfehlen wir, in der arbeitsrechtlichen Grundlage einen konkreten Bezug zur neuen gesetzlichen Regelung herzustellen. Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen oder auch Entgeltumwandlungsvereinbarungen sollten also auf ihre Aktualität hin überprüft werden, um eventuellen späteren Nachforderungen der Mitarbeiter vorzubeugen.
Möglicherweise ist der Zuschuss zur Entgeltumwandlung auch per Tarifvertrag geregelt. Im Tarifvertrag darf zwar von der neuen gesetzlichen Regelung auch zu Ungunsten der Mitarbeiter abgewichen werden, aber auch dort ist Vorsicht geboten: Außertariflich Beschäftigte können dann nämlich doch wieder von der neuen gesetzlichen Regelung erfasst sein. Das müssen die Arbeitgeber ganz genau prüfen.

Haben alle Mitarbeiter einen Anspruch auf den Zuschuss?

Schnelle: Leider ist diese Frage nicht ganz so einfach zu beantworten. Denn der Zuschuss ist vom Gesetz her nur dann verpflichtend zu zahlen, wenn sich beim Arbeitgeber auch eine entsprechende Ersparnis bei den Sozialabgaben ergibt. Wenn bei höheren Gehältern aber die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, kann die Ersparnis auch weniger als 15% betragen oder sogar ganz entfallen. Hier müssen sich die Arbeitgeber damit auseinandersetzen, ob sie diese Unterscheidung in der Praxis berücksichtigt wissen wollen.

Von vielen Arbeitgebern haben wir die Rückmeldung erhalten, dass die Ermittlung der tatsächlichen Sozialabgabenersparnis bislang nicht von den Gehaltsabrechnungssystemen automatisch berücksichtigt wird und somit einen erheblichen manuellen Aufwand nach sich ziehen würde. Sonderzahlungen, unterjährige Gehaltsanpassungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen sowie der Beitragssätze zur Sozialversicherung stellen hierbei weitere Herausforderungen für die Arbeitgeber dar.

Welche Herausforderungen sind mit der Umsetzung des Zuschusses verbunden?  

Kahl: Die Herausforderungen der Arbeitgeber sind vielfältig und vor allem komplex.

In der Theorie hat es der Gesetzgeber gut gemeint, denn die Einführung des Pflichtzuschusses regelt, dass die Sozialabgabenersparnis des Arbeitgebers dem Mitarbeiter zu Gute kommen soll. Wie so oft wurde jedoch auch hier eine gute Idee am grünen Tisch zu Ende gedacht, und die Umsetzung in der Praxis gestaltet sich schwierig.

Aus dem Wortlaut des Gesetzestextes haben unsere Juristen ein „Vier-Stufen-Modell“ abgeleitet, wohin der Zuschuss bei bereits bestehenden Verträgen zu zahlen ist.

Aus der Praxis hingegen wissen wir, dass bereits bestehende Verträge in der Regel nicht erhöht werden können, Neuverträge jedoch an bestimmte Mindestbeiträge oder auch Mindestleistungen geknüpft sind. Die Arbeitgeber stehen hier zwischen Baum und Borke – einerseits müssen sie den Pflichtzuschuss auf jeden Fall zahlen, andererseits stellt sich die Frage, wohin. Alternativ zu den bereits genannten Varianten kann der Zuschuss auch in den bisherigen Entgeltumwandlungsbetrag des Mitarbeiters eingerechnet werden, sodass der bisherige Beitrag zur Versicherung unverändert bleibt.

Für welche Form der Umsetzung der Arbeitgeber sich auch immer entscheiden wird, schlussendlich muss das Ergebnis in der Belegschaft nicht nur kommuniziert werden, sondern auch die Erstellung der individuellen Nachträge zu den Entgeltumwandlungsvereinbarungen will erledigt sein. Es ist zu erwarten, dass sich aus dem Prozess heraus die unterschiedlichsten Fragen bei den Mitarbeitern ergeben werden.

Bisherige Gespräche mit unseren Kunden bestätigen, dass die HR-Abteilungen im Regelfall nicht über die erforderlichen Ressourcen und Kenntnisse zur Umsetzung des Pflichtzuschusses ab Januar 2022 verfügen.

Welche Lösungen bietet Aon?

Kahl: Aon hat die zur Umsetzung des Pflichtzuschusses anfallenden Aufgaben in drei Dienstleistungspaketen zusammengefasst. In Abhängigkeit der vorhandenen Ressourcen in den HR-Abteilungen können die Arbeitgeber entscheiden, welche der Aufgaben auf Aon ausgelagert werden sollen. Dabei geht es von der reinen Beratung und Ermittlung der Sozialabgabenersparnis über die Mitarbeiterkommunikation bis hin zur individuellen Abstimmung mit allen beteiligten Versicherern.

Inwieweit bereits vorhandene Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen etc. anzupassen sind, kann davon unabhängig durch unsere Juristen geprüft werden.

Als Fazit:

Die Anforderungen zur Umsetzung der Gesetzesänderung im Januar 2022 sind komplex. Da ein verpflichtender Handlungsbedarf besteht, müssen sich alle Arbeitgeber mit der Thematik auseinandersetzen. Damit einher gehen eine Vielzahl von Aufgaben und Herausforderungen. Die gute Nachricht ist: Aon kennt die Anforderungen an eben diese Aufgaben und bietet Lösungen im Rahmen von maßgeschneiderten Dienstleistungspaketen, die sich an den Bedürfnissen unserer Kunden orientieren.

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