Zum 1. August 2022 treten die Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV).
Besondere Relevanz für die bAV hat insbesondere die ab 1. August geltende Pflicht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend „Arbeitnehmer“) bis spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung einen schriftlichen Nachweis von Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG n. F.).
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