Selbst wenn in der derzeitigen Betriebshaftpflichtversicherungspolizze Umweltschäden versichert sind, besteht für Sanierungskosten im Sinn des B–UHG kein Versicherungsschutz! Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt ausschließlich privatrechtliche Schadenersatzansprüche, jedoch nicht öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche, wie z.B. die Sanierungskosten im Sinn des B-UHG. Eine Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherungspolizze ist daher, wenn ein Unternehmen eine Tätigkeit im Sinn des Anhang 1 des B-UHG ausübt (z.B. Abfallbewirtschaftung, Zementherstellung, chemische Betriebe usw.), jedenfalls notwendig.
Vom Versicherungsverband wurden zwar Muster-Deckungsklauseln ausgearbeitet, diese werden dem Bedarf der Versicherungsnehmer jedoch in vielen Fällen nicht gerecht und waren daher individuell anzupassen.
Neben der Aufnahme der Deckung für Ansprüche gemäß B-UHG in die Betriebshaftpflichtversicherungs-polizze besteht die Möglichkeit, bei Spezialversicherern eigene Umwelthaftpflicht-Versicherungsprodukte mit wesentlich weiterem Deckungsschutz einzukaufen. Auch diese Produkte wurden von Aon auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abgestimmt. Sie können auch als internationales Versicherungsprogramm konstruiert werden.
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