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Versorgungsausgleich | 5 Fragen an

Fünf Fragen an ...
Dr. Ingo Budinger und Guido Henrichs | Die externe Teilung bleibt erhalten – aber zu welchen Bedingungen?


Arbeitgeber mit Direktzusagen und Unterstützungskassen nutzen im Versorgungsausgleich vielfach die schlanke Option einer externen Teilung. Das Gesetz überlässt den Unternehmen hier auch für vergleichsweise hohe Anrechte die Wahl. Das Bundesverfassungsgericht hat das Wahlrecht in einem kürzlich ergangenen Urteil gebilligt, dabei aber Auflagen für die Umsetzung formuliert, um die Grundrechte der Beteiligten zu wahren. Aon-Principal Dr. Ingo Budinger und Senior Consultant Guido Henrichs über die möglichen Folgen und Handlungsoptionen für betroffene Unternehmen.


Was ist eine externe Teilung und warum ist sie bei Unternehmen so beliebt?

Henrichs: Bei einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte durch den Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Im Falle einer internen Teilung muss der Versorgungsträger den anderen Ehegatten als zusätzlichen Berechtigten in seinem System aufnehmen. Dies ist mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand sowie der Übernahme von Versorgungsrisiken für betriebsfremde Personen verbunden. Damit wollen sich Unternehmen nicht unnötig belasten. Mit der externen Teilung kann der Versorgungsträger diese Lasten durch eine Art Abfindungszahlung auf einen Dritten übertragen.

Welche Einwände bestehen gegen die externe Teilung?

Dr. Budinger: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann durch den Wechsel des Versorgungsträgers Einbußen an der zu erwartenden Versorgungsleistung erleiden. Für den Wechsel wird ein Einmalkapital übertragen, welches beim Zielversorgungsträger in eine Rente umgerechnet wird. Wenn der Zielversorgungsträger aktuell z. B. nur eine niedrige Verzinsung gewährt, kann diese Rente geringer sein als die Rente, die der abgebende Versorgungsträger in seinem eigenen System hätte gewähren können. Auch deshalb gibt es Obergrenzen für die Höhe von Anrechten, bei denen der Versorgungsträger die externe Teilung einseitig verlangen kann. Besonders hohe Obergrenzen gelten für Direktzusagen und Unterstützungskassen, hier sind  Anrechte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 82.800 EUR) möglich. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in diesen Fällen, dass die Einbußen des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom abgebenden Versorgungsträger durch eine höhere Einmalzahlung ausgeglichen werden müssen, soweit sie eine Schmerzgrenze von 10 % übersteigen.

Lassen sich die Nachteile der externen Teilung durch einen Vergleich der Rentenhöhen ablesen?

Dr. Budinger: So einfach ist es aus den verschiedensten Gründen meistens nicht. So kann eine Versorgungszusage mit niedrigerer Altersrente wertvoller sein als eine vermeintlich höhere Vergleichszusage, weil sie, z.B. zusätzlich auch Invalidität und Tod absichert oder eine höhere Rentenanpassung gewährt. Gleiches gilt, wenn eine Zusage gar keine Rente, sondern z. B. Kapital- oder Ratenzahlung gewährt. Die Zahlen müssen erst vergleichbar gemacht werden. Außerdem müssen alle Vergleiche zwischen Versorgungsträgern auf die gleiche Person bezogen werden. Denn ein Rentenunterschied, der sich z. B. aus unterschiedlicher Lebenserwartung ergibt, gilt nicht als Einbuße durch den Wechsel des Versorgungsträgers.

Wie der Vergleich genau funktionieren kann, bringt das Bundesverfassungsgericht nicht zweifelsfrei zum Ausdruck. Jedenfalls liegt keine einfache Lösung auf der Hand.

Inwiefern wird das Verfahren jetzt für die Versorgungsträger aufwendiger und teurer?

Dr. Budinger: Die im heutigen Recht bestehende Auskunftspflicht wird durch das Urteil nicht ausgeweitet. Das Bundesverfassungsgericht spielt den Ball zunächst den Familiengerichten zu. Diese müssen prüfen, ob aus dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert eine angemessene Zielversorgung begründet werden kann.

Allerdings dürften die Familiengerichte mit dieser Aufgabe ohne Unterstützung von Experten überfordert sein. Die Versorgungsträger müssen wohl in der Praxis zumindest vorübergehend verstärkt mit Anfragen rechnen. Perspektivisch sollte daher angestrebt werden, eine vereinfachte Prüfung zu entwickeln, die einen Mehraufwand für die Versorgungsträger entbehrlich macht. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf die Möglichkeit pauschalierender Ansätze hin. Ob und wie die Praxis einen solchen Weg findet, ist derzeit nicht absehbar.

Insgesamt ist zu erwarten, dass die Bearbeitung eines Versorgungsausgleichs mit externem Teilungswunsch zum Teil erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Denn die geforderte Prüfung auf Einbußen bürdet Gerichten und ggf. Versorgungsträgern zusätzliche administrative und mathematische Aufgaben auf. Die Zukunft wird zeigen, inwieweit dies bei den Versorgungsträgern die Präferenz zur internen Teilung hin verschiebt. Die wesentlichen Argumente für eine externe Teilung bleiben bestehen.

Im Hinblick auf die Mehrkosten für den Nachteilsausgleich zeigen Modellrechnungen, dass aktuell und auch perspektivisch in den meisten Fallkonstellationen überhaupt kein Bedarf bestehen dürfte. Aktuell bietet die gesetzliche Rente als Zielversorgungsträger oft sogar eine bessere Versorgung als ein intern begründetes Anrecht. Ausnahmen davon sollten eher selten sein. Und gegen seinen Willen muss der Versorgungsträger die Mehrkosten nicht tragen, da er dann die Gelegenheit hat, auf die interne Teilung auszuweichen.

Wie sollten Versorgungsträger mit den Änderungen derzeit konkret umgehen?

Henrichs: Sinnvoll erscheint es auf jeden Fall, in offenen Fällen ergehende Gerichtsentscheidungen zur externen Teilung daraufhin zu überprüfen, ob und mit welcher Begründung von dem vorgeschlagenen Ausgleichswert abgewichen wurde. In laufenden Verfahren muss der Versorgungsträger seine Vorgehensweise nicht von sich aus ändern, sondern kann zunächst abwarten und darauf reagieren, wie das Gericht mit dem Thema umgeht.

Im Umgang mit Änderungen in der Verfahrenspraxis empfiehlt es sich Experten hinzuzuziehen, die beratend aber auch administrativ bei der Bearbeitung von Versorgungsausgleichen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung unterstützen können . Dies stellt sicher, dass im Einzelfall eine adäquate Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Wahl zwischen interner und externer Teilung vorgelegt und damit die für den Versorgungsträger günstigere Variante verwendet werden kann.

Um sich gegen ungewisse und/oder unerwünschte Entwicklungen zu wappnen, kann der Versorgungsträger aber auch generell die interne Teilung als Alternative prüfen. Um damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen zu können, empfiehlt sich eine Überarbeitung der Teilungsordnung.

Als Fazit: Wer extern teilen möchte, kann dies auch weiterhin tun und muss wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auch nicht von sich aus aktiv werden. Zwar könnten seitens der Familiengerichte zusätzliche Auskunftsanfragen häufiger werden, aber wir rechnen derzeit allenfalls in Sonderfällen mit Mehrkosten. Letztlich bleibt dem Unternehmen jederzeit auch im Einzelfall der Rückgriff auf die interne Teilung.

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