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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) | Stand Januar 2026


Das (erste) Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist seit dem 01.01 2018 in Kraft. Erklärtes Ziel des Gesetzes war es, die betriebliche Altersversorgung sowohl für Arbeitgeber aller Größen als auch für Arbeitnehmer deutlich attraktiver zu machen. Die neuen Regelungen setzten zwar Impulse, der große Durchbruch blieb allerdings aufgrund der Komplexität aus.

Abhilfe soll das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) schaffen. Im Juni 2024 wurde der Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

Die meisten der in diesem Referentenentwurf vom 24.06.2024 enthaltenen Änderungen wurden erwartet oder vorab angekündigt. Ein paar wenige waren allerdings neu und eher überraschend hinzugekommen. Das sind die wesentlichen Neuerungen des BRSG II:

  • Fokus auf die Förderung von Sozialpartnermodellen
  • Neue Möglichkeiten für Pensionskassen
  • Verbesserung der Geringverdienerförderung
  • Ausweitung der Opting-Out-Möglichkeiten bei automatischer Entgeltumwandlung
  • Sonstige Änderungen: Folgen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen, erweiterte Abfindungsgrenzen, Ratenzahlung bei Pensionsfonds, Digitalisierung beim PSVaG

Die geplanten Änderungen wurden in dem Regierungsentwurf (RegE (2024)) vom 18.09.2024 zunächst noch punktuell nachgeschärft. Mit dem Bruch der Ampelkoalition Ende 2024 wurde jedoch auch der Gesetzgebungsprozess zum BRSG II gestoppt. Da die ursprünglichen Regelungsziele zwischen den politischen Lagern aber grundsätzlich geteilt wurden, hatte die aktuell amtierende Koalition die Appelle der Fachwelt erfreulicherweise erhört und das Vorhaben neu aufgenommen. Am 25.07.2025 hatte das BMAS daher einen neuen Referentenentwurf veröffentlicht, der weitgehend dem RegE (2024) entsprach. Am 03.09.2025 wurde der Regierungsentwurf der aktuellen Bundesregierung (RegE (2025)) – mit gegenüber dem RefE vom 25.07.2025 nur wenigen Änderungen – veröffentlicht.

Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) relevante Unterschiede zum RegE (2024) bestehen i. W. in den folgenden Punkten (inkl. der gegenüber dem RegE (2025) im Laufe des Gesetzgebungsprozesses noch erfolgten Änderungen):

  • Die ursprünglich vorgesehenen Änderungen der Anlageverordnung sind nicht mehr enthalten, da sie zwischenzeitlich über eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen (Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 31.01.2025, verkündet im BGBl. I am 06.02.2025) bereits vom BMAS umgesetzt wurden.
  • Der RegE (2024) sah noch eine Evaluation hinsichtlich der Verbreitung der bAV und der Nettorenditen bei mittelbaren Durchführungswegen vor. Letztere war im RegE (2025) komplett entfallen, erstere wurde dahingehend modifiziert, dass die Untersuchung bis 2030 (statt in 2028) erfolgen sollte, auf die weitere Verbreitung der bAV auch durch die Öffnung der Sozialpartnermodelle eingegrenzt und nicht mehr explizit die Einführung eines Obligatoriums als mögliche weitere Handlungsoption erwähnt wurde. Hier erfolgte im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses eine weitere Anpassung. Das in Kraft getretene Gesetz sieht nun vor, dass das BMAS im Jahr 2027 untersuchen wird, ob sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, gegenüber dem Jahr 2025 verdoppelt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Bundesregierung bis zum 31.03.2028 Maßnahmen vorschlagen.
  • Eine weitere, erst im Laufe des Gesetzgebungsprozesses erfolgte Änderung ist, dass die Grenzen für eine einseitige Abfindung von Kleinstanwartschaften bzw. laufenden Leistungen von bisher 1 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV auf 1,5 % (bei Rentenleistungen, bei Kapitalleistungen von 12/10 auf 18/10) der monatlichen Bezugsgröße angehoben werden.
  • Das Inkrafttreten der Änderungen im VVG (Recht zur Fortsetzung einer Direktversicherung nach entgeltlosen Zeiten) wurde auf den Verkündungszeitpunkt des Gesetzes, jedoch frühestens 01.07.2026 – da die Verkündung am 21.01.2026 erfolgte, somit tatsächlich auf den 01.07.2026 – hinausgeschoben und dasjenige der Änderungen in § 6 BetrAVG (vorzeitige Altersleistung) und bei der Geringverdienerförderung (§ 100 EStG) auf den 01.01.2027.
 

Überblick BRSG II

Aon Retirement News - September 2024

Aon Retirement News - Juli 2024

 

 


 

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