PRESSEMITTEILUNG
Betriebsrentenanpassung in Zeiten der Inflation – Nettolohnentwicklung als Richtschnur?
Arbeitgeber können sich bei der Betriebsrentenanpassung an der Entwicklung der Nettolöhne orientieren – ist das sinnvoll?
Hamburg, 13. Juni 2022 – Alle drei Jahre müssen Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten überprüfen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet, um die Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen und Kaufkraftverluste auszugleichen. In Zeiten hoher Inflation kann das für Arbeitgeber zur Herausforderung werden.
Zwei Möglichkeiten stehen Arbeitgebern zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs einer Betriebsrente generell zur Verfügung: die Orientierung am Verbraucherpreisindex (VPI) oder aber an der Entwicklung der Nettolöhne von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen im Unternehmen. Der Großteil der Arbeitgeber richtet sich nach dem VPI. Dabei kann sich gerade bei hoher Inflation auch der zweite Weg als eine Option mit Mehrwert erweisen. Denn die Anpassung der Renten an die Entwicklung der Nettolöhne kann unter Umständen außergewöhnliche Kostenbelastungen abfedern und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit fördern.
Hohe Inflation, hohe Preise – diese Situation hat zur Folge, dass auch Rentenanpassungen sehr hoch ausfallen, sofern sie sich am VPI orientieren. Das birgt in der aktuellen Situation die Gefahr von wirtschaftlichen Engpässen für Unternehmen. „Die Liquidität in vielen Unternehmen ist schon jetzt, bedingt durch Pandemie, Lieferengpässe und steigende Kosten, stark belastet“, konstatiert Roland Horbrügger, Senior Legal Consultant bei Aon. „Passen Arbeitgeber die Betriebsrenten stets entsprechend der VPI-Entwicklung an, kann sich diese Situation noch verschärfen. Sie sollten also prüfen, ob eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen nicht der bessere Weg ist. Denn der kann bei hoher Inflation ggf. eine geringere Belastung für den Arbeitgeber bedeuten.“
Werden zudem Renten und Nettolöhne in vergleichbarem Maße angepasst, so kann dies auch einen positiven Effekt auf die Mitarbeiterzufriedenheit haben. „Aktive Mitarbeiter“, so Horbrügger, „werden bei dieser Variante Rentnern gegenüber fair behandelt. Wird der VPI bei der Berechnung zugrunde gelegt, steigen die Renten bei hoher Inflation in der Regel nämlich deutlich höher als die Gehälter aktiver Mitarbeiter.“
Die Herausforderung: Die Definition der „vergleichbaren Arbeitnehmergruppe“ bei einer Anpassung gemäß der Nettolohnentwicklung ist für Arbeitgeber nicht immer auf den ersten Blick offenkundig. Zudem mahnt Horbrügger: „Der Anpassungsbedarf einer Rente ist stets vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln. Und vor allem im Tarifbereich hat es in der Vergangenheit immer wieder Lohnerhöhungen gegeben, die die Entwicklung des VPI deutlich überstiegen haben, sodass sich die Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen vermutlich häufig nur lohnt, wenn die Renten erst in den letzten Jahren zu laufen begannen. Für bereits jahrelang laufende Renten wird die Anpassung entsprechend der VPI-Entwicklung wahrscheinlich trotz der aktuell hohen Inflation noch der günstigere Weg sein. Hier klingt die Alternative zur Anpassung nach der VPI-Entwicklung häufig lukrativer als sie in Wirklichkeit ist.“
Fakt aber bleibt: Um die gesetzlichen Verpflichtungen zur Rentenanpassung zu erfüllen, gibt es die Alternative zur Anpassung nach der VPI-Entwicklung. Roland Horbrügger: „In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitgeber, eine Vergleichsberechnung durch Experten aufstellen zu lassen. Sie ermitteln das Einsparpotenzial und unterstützen zudem in allen rechtlichen Belangen.“
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